Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Westenried-Straßacker“, 1. Änderung und Teilaufhebung, durch den Markt Wiggensbach
Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 13. März 2023 den Bebauungsplan ”Westenried-Straßacker“, 1. Änderung und Teilaufhebung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung als Satzung beschlossen.
Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan ”Westenried-Straßacker“, 1. Änderung und Teilaufhebung, in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter: Markt Wiggensbach > Aktuelles > Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet – Am Mühlbach“
Der Markgemeinderat Wiggensbach hat die Aufstellung des Bebauungsplans zur 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet – Am Mühlbach“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) in der Sitzung vom 16. Januar 2023 beschlossen. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem abgedruckten Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl. Nr. 185/5 und 185/25. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,84 ha auf.
Ziel der Planung ist die, die Ortslage abrundende, Erweiterung des Gewerbegebiets „Am Mühlbach“.
Hinweis: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Westenried-Süd“ durch den Markt Wiggensbach
Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 16. November 2021 den Bebauungsplan ”Westenried-Süd“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen.
Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Westenried-Süd“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter: https://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Westenried-Ost“ durch den Markt Wiggensbach
Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 16. November 2021 den Bebauungsplan ”Westenried-Ost“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen.
Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Westenried-Ost“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter: https://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Fotovoltaik-Anlage-Hinlings“ durch den Markt Wiggensbach
Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 10. Mai 2021 den Bebauungsplan ”Fotovoltaik-Anlage Hinlings“ als Satzung beschlossen.
Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Fotovoltaik-Anlage Hinlings“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachung der Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Wiggensbach im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlage - Hinlings“ durch den Markt Wiggensbach
Mit Bescheid vom 9. August 2021 (AZ: SG 21 Am/FPlan) hat das Landratsamt Oberallgäu die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wiggensbach im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlage - Hinlings“ genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Wiggensbach, Bau- und Liegenschaftsamt, Marktplatz 3, von Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Montag 14 – 18 Uhr und Mittwoch 14 – 16 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bitte nehmen Sie für weitere Auskünfte Kontakt mit der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rathaus auf:
Markt Wiggensbach
Markus Bornschlegel
Marktplatz 3
87487 Wiggensbach
Tel 08370/9200-19
Fax 08370/9200-715
markus.bornschlegel@wiggensbach.de