Bauleitplanung


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Amtliche Bekanntmachung - Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) des Aufstellungsbeschlusses, des Billigungs-beschlusses und der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans "Wiggensbach - Am Mühlbach",  
4. Änderung und Erweiterung

1. Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses
Der Marktgemeinderat des Marktes Wiggensbach hat in öffentlicher Sitzung am 16.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wiggensbach - Am Mühlbach", 4. Änderung und Erweiterung beschlossen und in öffentlicher Sitzung am 15.04.2024 den Entwurf, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung, gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB über den regulären Zeitraum zu veröffentlichen. Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt und kein Umweltbericht erstellt.
Das Plangebiet umfasst einen nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes "Wiggensbach - Am Mühlbach“ und erweitert diesen geringfügig nach Norden. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit der Fl.-Nr. 185/5 (TF) und 185/25, Gemarkung Wiggensbach. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 0,6 ha. 

2. Bekanntmachung der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung in der Zeit vom Montag, den 29.04.2024, bis einschließlich Freitag, den 31.05.2024 im Internet unter https://www.wiggensbach.de/ > Aktuelles > Bauleitplanung oder unter  https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ veröffentlicht.
Die Unterlagen können auch während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Marktes Wiggensbach (Marktplatz 3, 87487 Wiggensbach) eingesehen werden. Während der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch oder auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde) abgegeben werden. 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannten Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4a Abs. 2 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.


Bekanntmachung der Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Wiggensbach in vier Bereichen

Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 (AZ: SG 21 Läu/FPlan) hat das Landratsamt Oberallgäu die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wiggensbach in vier Bereichen (Kita und Turnhalle, Bikepark, Kfz-Werkstatt und Ermengerst-Römerstraße) genehmigt. 
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Wiggensbach, Bau- und Liegenschaftsamt, Marktplatz 3, von Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Montag 14 – 18 Uhr und Mittwoch 14 – 16 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Bekanntmachung des Billigungs-beschlusses und der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes in vier Bereichen

mit den drei Bereichen südlich von Wiggensbach: Kita und Turnhalle, Bikepark, KFZ-Werkstatt und dem Bereich: Römerstraße – Ermengerst

1. Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses

Der Gemeinderat des Marktes Wiggensbach hat in öffentlicher Sitzung am 10.07.2023 den Entwurf bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB über den regulären Zeitraum zu veröffentlichen.

Der mehrteilige Geltungsbereich umfasst für Turnhalle und Kita die Teilfläche der Fl. Nr. 98/5 mit einem Anteil von ca. 1,2 ha, für den Bikepark die Teilfläche der Fl. Nr. 156/2 mit ca. 0,3 ha und für die KFZ-Werkstatt an der OA 13 die Grundstücke der Fl.-Nr. 169/10, 169/11, 169/12 und 169/14 mit ca. 0,4 ha. Alle Grundstücke liegen auf der Gemarkung Wiggensbach. (siehe auch Abbildung 1)

Im Bereich Ermengerst an der Römerstraße umfasst der Geltungsbereich die Grundstücke der Fl.-Nrn. 729/4, 729/5, 728 (Teilfläche), 603/7 (Teilfläche). (siehe auch Abbildung 2)

Im Einzelnen gelten die Lagepläne vom 10.07.2023

(siehe unten)

2. Bekanntmachung der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB

Der Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom Montag, den 24.07.2023, bis einschließlich Dienstag, den 29.08.2023 im Internet unter https://www.wiggensbach.de/ > Aktuelles > Bauleitplanung oder https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ veröffentlicht.

Die Unterlagen können auch während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus des Marktes Wiggensbach (Marktplatz 3, 87487 Wiggensbach) eingesehen werden.

Während der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch (unter info@wiggensbach.de) oder auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde) abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannten Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können, und dass beim Flächennutzungsplan eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4a Abs. 2 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Boden, Wasserwirtschaft, Biotopschutz, Artenschutz, Land- und Forstwirtschaft, Emissionen, Denkmalschutz, Landschaftsplan.


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Westenried-Straßacker“, 1. Änderung und Teilaufhebung, durch den Markt Wiggensbach

Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 13. März 2023 den Bebauungsplan ”Westenried-Straßacker“, 1. Änderung und Teilaufhebung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung als Satzung beschlossen.

Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan ”Westenried-Straßacker“, 1. Änderung und Teilaufhebung, in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter: Markt Wiggensbach > Aktuelles > Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.    nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet – Am Mühlbach“ 

Der Markgemeinderat Wiggensbach hat die Aufstellung des Bebauungsplans zur 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet – Am Mühlbach“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) in der Sitzung vom 16. Januar 2023 beschlossen. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt. 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem abgedruckten Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl. Nr. 185/5 und 185/25. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,84 ha auf. 

Ziel der Planung ist die, die Ortslage abrundende, Erweiterung des Gewerbegebiets „Am Mühlbach“.

Hinweis: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Westenried-Süd“ durch den Markt Wiggensbach

Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 16. November 2021 den Bebauungsplan ”Westenried-Süd“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen.

Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Westenried-Süd“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter: https://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Westenried-Ost“ durch den Markt Wiggensbach

Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 16. November 2021 den Bebauungsplan ”Westenried-Ost“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen.

Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Westenried-Ost“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter: https://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan ”Fotovoltaik-Anlage-Hinlings“ durch den Markt Wiggensbach

Der Markt Wiggensbach hat mit Beschluss vom 10. Mai 2021 den Bebauungsplan ”Fotovoltaik-Anlage Hinlings“ als Satzung beschlossen.

Der oben genannte Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Fotovoltaik-Anlage Hinlings“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Wiggensbach, Bauamt, Marktplatz 3 in 87487 Wiggensbach, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung eingestellt und einsehbar sein.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Bekanntmachung der Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Wiggensbach im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlage - Hinlings“ durch den Markt Wiggensbach

Mit Bescheid vom 9. August 2021 (AZ: SG 21 Am/FPlan) hat das Landratsamt Oberallgäu die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wiggensbach im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlage - Hinlings“ genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Wiggensbach, Bau- und Liegenschaftsamt, Marktplatz 3, von Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Montag 14 – 18 Uhr und Mittwoch 14 – 16 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Bitte nehmen Sie für weitere Auskünfte Kontakt mit der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rathaus auf:

Markt Wiggensbach
Markus Bornschlegel
Marktplatz 3
87487 Wiggensbach
Tel  08370/9200-19
Fax 08370/9200-715
markus.bornschlegel@wiggensbach.de