Informationen aus dem passamt

Bild-Quelle: BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat)
Personalausweis
Nach der Beantragung Ihres Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei zugesandt. Dieser enthält für Sie wichtige Informationen über die Online-Ausweisfunktion (PIN, PUK und Sperrkennwort) . Sobald dieser Brief angekommen ist, kann der neue Personalausweis ebenfalls im Passamt des Rathauses abgeholt werden. Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 WochenInformationen zum Personalausweis
Sollten Sie den PIN-Brief nicht erhalten oder verloren haben, können Sie ab sofort auch online einen neuen beantragen. www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de
Bild-Quelle: „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
Reisepass
Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch im Rathaus, ob Ihr beantragter Reisepass bereits geliefert wurde. Die Lieferzeit beträgt normalerweise ca. 3 - 4 Wochen - bei Expressbestellung ca. 3 Werktage.
Informationen zum Reisepass
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Gesetzesänderung beim Kinderreisepass
Da der gegenwärtige deutsche Kinderreisepass kein elektronisches Speicherelement enthält, darf er aus europarechtlichen Gründen nicht länger als ein Jahr gültig sein. Hintergrund hierfür ist, dass zum Schutz der Identität in der heutigen Zeit nur die Kombination von physischen und elektronischen Komponenten einen für eine jahrelange Gültigkeit hergestellten Ausweis hinreichend fälschungssicher und damit hochsicher macht.
Daher wird die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen ab dem 01.01.2021 von sechs auf ein Jahr reduziert. Unverändert bleibt, dass der Kinderreisepass längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ausgestellt werden kann. Wird ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeit von mehr als zwölf Monaten benötigt, kann wie gewohnt ein Personalausweis und / oder Reisepass ausgestellt werden.
Kinderreisepässe, die bis zum Inkrafttreten des überarbeiteten Passgesetzes ausgestellt oder verlängert wurden, behalten die auf ihnen jeweils angegebene Gültigkeitsdauer. Das heißt alle Pässe, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes beantragt werden, erhalten weiterhin eine Gültigkeit von 6 Jahren.
Es ist zu beachten, dass ein Dokument bereits vor Erreichen des Ablaufdatums ungültig wird, wenn u.a. eine eindeutige Feststellung der Identität des Passinhabers nicht mehr möglich ist – bzw. aufgrund von Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes im kindlichen Alter.
Die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR
Zum 01.01.2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt. Großbritannien, Türkei und die Schweiz zählen allerdings nicht dazu. Die eID-Karte sorgt dafür, dass Personen, die keinen deutschen Personalausweis erhalten können, trotzdem die Funktion des elektronischen Identitätsausweises nutzen können. Wie der Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel enthält die neue Chipkarte die Online-Ausweisfunktion. Damit kann man sich einfach, sicher und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.
Die eID-Karte kann ab 16 Jahren beantragt werden. Sie wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00 € ausgegeben. Zur Beantragung benötigen Sie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument z.B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).
Die eID-Karte-Broschüre finden Sie unter:
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/downloads/Webs/PA/DE/informationsmaterial/flyer-broschueren/Broschuere_eID_karte.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
Informationen über die eID-Karte in deutscher Sprache finden Sie hier:
https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/eID-karte-der-EU-und-des-EWR/eid-karte-der-eu-und-des-ewr-node.html.
Folgende Unterlagen werden bei Beantragung eines neuen Dokuments benötigt:
- Aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 12 Monate). Die gesetzlichen Anforderungen an das Lichtbild entnehmen Sie bitte der Fotomustertafel des BMI Fotomustertafel
- Abstammungs- und Heiratsurkunde im Original (bei erstmaliger Beantragung in der Gemeinde Wiggensbach). Ihre aktuelle Namensführung muss sich aus der vorgelegten Urkunde ergeben.
- Bei Beantragung vor Vollendung des 16. Lebensjahres, nur in Begleitung von mindestens einem Sorgeberechtigten. Eine schriftliche Zustimmung des zweiten gesetzlichen Vertreters ist zwingend erforderlich Zustimmungserklärung
- Bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Gebühr / Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nur in bar oder per Lastschrift möglich sind.
In Ausnahmefällen können Personen von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.
Art des Dokumentes |
Gültigkeit |
Preis |
Personalausweis ab 24 Jahren |
10 Jahre |
37,00€ |
Personalausweis bis 24 Jahre |
6 Jahre |
22,80€ |
vorläufiger Personalausweis |
3 Monate |
10,00€ |
Kinderreisepass neu (bis 12 Jahre) |
1 Jahr |
13,00€ |
Kinderreisepass-Verlängerung* |
1 Jahr |
6,00€ |
Reisepass ab 24 Jahren |
10 Jahre |
60,00€ |
Reisepass bis 24 Jahre |
6 Jahre |
37,50€ |
Reisepass Express ab 24 Jahre |
10 Jahre |
92,00€ |
Reisepass Express bis 24 Jahre |
6 Jahre |
69,50€ |
vorläufiger Reisepass** |
1 Jahr |
26,00€ |
*nur möglich, wenn der Kinderreisepass noch gültig ist
**ein vorläufiger Reisepass wird nur in nachweislichen Notfällen beantragt
Den Kinderreisepass für ein Kind, das Deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, können Sie bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beantragen. Zur Ausstellung bzw. zur Verlängerung dieses Kinderreisepasses, sowie bei Beantragung eines Personalausweises bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bei der Beantragung eines Reisepasses bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bedarf es der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, so ist ein Nachweis hierüber vorzulegen. Diesen erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt. Nachfolgend finden Sie die Zustimmungserklärung, diese legen Sie bitte ausgefüllt bei Beantragung im Passamt vor.
Zustimmungserklärung
Bitte bringen Sie den abgelaufenen bzw. vorläufigen Personalausweis / Reisepass zur Abgabe mit. Ohne diese können keine Ausweise / Reisepässe ausgehändigt werden. Bitte denken Sie auch an die noch fällige Gebühr, falls Sie diese bei Beantragung noch nicht beglichen haben sollten.
Abholvollmachten
Sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihr Dokument persönlich beim Passamt abzuholen, so können Sie jederzeit eine andere Person damit beauftragen. Bitte füllen Sie die entsprechende Vollmacht aus und geben Sie diese unterschrieben dem Bevollmächtigten mit. Beim neuen Personalausweis können Sie allerdings nur eine Person mit der Abholung beauftragen, wenn Sie den PIN-Brief erhalten haben.
Bitte nehmen Sie für weitere Auskünfte Kontakt mit dem Passamt im Rathaus auf:
Markt Wiggensbach
Marktplatz 3
87487 Wiggensbach
Tel 08370/9200-27
Fax 08370/8242
info@wiggensbach.de
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen (…). Die zuständige Personalausweisbehörde kann lt. § 1 Abs. 3 PAuswG Personen von der Ausweispflicht befreien,
1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigen vertreten werden,
2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis und/oder der Reisepass ungültig sind. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung über die Befreiung. Zusammen mit dem abgelaufenen Dokument dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Ausgefülltes Antragsformular Antragsformular
- Alle abgelaufenen Ausweisdokumente
- Ärztliches Attest, dass keine Teilnahme am öffentlichen Leben mehr stattfinden kann
- Bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
- Bei Betreuungen: Betreuerausweis
- Bei Bevollmächtigung: Vollmacht
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Ihr Personalausweis ist mit einem Chip ausgestattet. Dadurch können Sie Ihren Ausweis auch online verwenden. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ermöglicht es Ihnen z.B. Anträge digital zu stellen, für die Sie sich sonst bei der Behörde, einer Filiale oder über den Postweg identifizieren und eine Unterschrift leisten müssen. Das heißt, Sie sparen Zeit und Wege bei Ihren Online-Geschäften.
Hier finden Sie ein Beispiel zum Online ausweisen: Video
Die AusweisApp2 ist dabei eine Software, die Sie auf Ihrem Smartphone, Computer oder Tablet installieren, um Ihre Ausweiskarte auslesen und sich so digital ausweisen zu können. Darüber hinaus ermöglicht die AusweisApp2 den verschlüsselten Datenaustausch zwischen Ausweis und Online-Dienst, bei dem Sie sich identifizieren möchten.
Hier finden Sie ein Video zur Einrichtung & den Funktionen der AusweisApp2: Video
Hier AusweisApp2 herunterladden: Download der AusweisApp2
PIN
Zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion ersetzen Sie die fünfstellige Transport-PIN durch eine selbstgewählte, sechsstellige PIN. Das können Sie bei Abholung des Personalausweises im Bürgeramt erledigen, an einem Bürgerterminal oder an Ihrem Computer, wofür Sie jedoch ein extra Lesegerät benötigen.
CAN
Nach zweimaliger falscher Eingabe Ihrer PIN müssen Sie einen dritten Versuch durch das Eingeben der so genannten Zugangsnummer (CAN) freischalten. Sie finden die CAN auf der Vorderseite Ihres Ausweises. Nach der dritten falschen Eingabe wird die Online-Ausweisfunktion blockiert. Die Blockierung können Sie mit der PUK aufheben.
PUK (Entsperrnummer)
Die PUK dient – wie Sie es von Ihrer Mobilfunkkarte kennen – zum Aufheben der Blockierung, nachdem Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben. Bitte beachten Sie, dass Sie die PUK maximal zehn Mal verwenden können. Danach kann die Sperrung der Online-Ausweisfunktion nur noch gegen Gebühr in einer Pass- oder Ausweisbehörde nach Neusetzen der PIN aufgehoben werden.
Sperrkennwort
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises, müssen Sie zu Ihrem eigenen Schutz den Ausweis und seine Funktionen sperren lassen. Das Sperren der Online-Ausweisfunktion können Sie in einem Bürgeramt oder über die Sperrhotline veranlassen, die an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar ist. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Zur Sperrung benötigen Sie das Sperrkennwort, das in Ihrem PIN-Brief steht. Das Sperrkennwort ist nur Ihnen und der Pass- und Ausweisbehörde bekannt.
Anwendungen
In welchen Bereichen Sie die Online-Ausweisfunktion bereits nutzen können, ist unter folgendem Link einzusehen: Bereiche Online-Ausweisfunktion
Sollten Sie den PIN-Brief nicht erhalten oder verloren haben, können Sie ab sofort auch online einen neuen beantragen.
Jetzt bestellen: www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de
Bild-Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
(spiegel.de / netzwelt.de / personalausweisportal.de / bundesdruckerei.de)